Steuerregister der Gemeinde Ottenbach pro 1919: Unterschied zwischen den Versionen

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Quelle: Archiv Otto Funk, Ottenbach
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'''Die Öffentlichkeit der Steuerregister wird in den Kantonen verschieden gehandhabt.'''
'''Im Kanton Zürich gilt 2019, 100 Jahre später folgendes:'''
(Auszug aus der Dokumentation der Eidgenössischen Steuerverwaltung,
Stand der Gesetzgebung:1 Januar 2019)
''Die Gemeindesteuerämter stellen gegen Gebühr Ausweise über die Steuerfaktoren aus.''
''Der Steuerpflichtige kann jedoch seine Steuerdaten sperren lassen und die Bekanntgabe der Daten an Private und Organisationen damit untersagen (diese Sperrung gilt nicht für Verwaltungs- und Gerichtsbehörden). Sind die Daten im Steuerregister gesperrt, kann ein Steuerausweis nur ausgestellt werden, wenn die gesuchstellende Person glaubhaft macht, dass die Sperrung sie in der Verfolgung eigener Rechte gegenüber dem Steuerpflichtigen behindert. Das Begehren ist dem Steuerpflichtigen vom Gemeindesteueramt zur Stellungnahme zu unterbreiten.'' 
''Der Entscheid des Gemeindesteueramtes kann von der gesuchstellenden Person und vom Steuerpflichtigen mit Rekurs an die Finanzdirektion weitergezogen werden.''

Version vom 20. Oktober 2019, 11:08 Uhr

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Quelle: Archiv Otto Funk, Ottenbach


Die Öffentlichkeit der Steuerregister wird in den Kantonen verschieden gehandhabt.

Im Kanton Zürich gilt 2019, 100 Jahre später folgendes:

(Auszug aus der Dokumentation der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Stand der Gesetzgebung:1 Januar 2019)

Die Gemeindesteuerämter stellen gegen Gebühr Ausweise über die Steuerfaktoren aus. Der Steuerpflichtige kann jedoch seine Steuerdaten sperren lassen und die Bekanntgabe der Daten an Private und Organisationen damit untersagen (diese Sperrung gilt nicht für Verwaltungs- und Gerichtsbehörden). Sind die Daten im Steuerregister gesperrt, kann ein Steuerausweis nur ausgestellt werden, wenn die gesuchstellende Person glaubhaft macht, dass die Sperrung sie in der Verfolgung eigener Rechte gegenüber dem Steuerpflichtigen behindert. Das Begehren ist dem Steuerpflichtigen vom Gemeindesteueramt zur Stellungnahme zu unterbreiten. Der Entscheid des Gemeindesteueramtes kann von der gesuchstellenden Person und vom Steuerpflichtigen mit Rekurs an die Finanzdirektion weitergezogen werden.