Geleitsbüchse = Zollstelle

Aus Ottenbach
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Worterklärung "Geleitbüchse"

Nach dem "Deutschen Wörterbuch" der Brüder Grimm ist "Geleit" eher als "Begleitung" ausgelegt, "Büchse" neben der Bedeutung als Gewehr auch als "Kasse" oder "Zahlstelle".

Der Begriff "Geleitbüchse" ist mit mit obigen Bemerkungen nicht genau geklärt.

Unten zwei gefundene Textstellen. Demzufolge könnte es sich bei einer Geleitbüchse um eine Zollstelle handeln.

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Als weitere begleitende Einrichtung bestand schliesslich in Lunkhofen eine Geleitsbüchse (Zollstelle), deren Einkünfte erstmals 1471 in einer Jahrrechnung der Grafschaft Baden ausgewiesen wurden.

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Page 4 IVS

TG 26

INVENTAR HISTORISCHER VERKEHRSWEGE DER SCHWEIZ

IVS Dokumentation

Bedeutung National

Kanton Thurgau

Seite 4

Erneute Verkehrsverlagerungen begannen dann allerdings den Klotener Zoll zu beeinträchtigen. Gegen Ende des 15. Jahrhunderts gewann die "Untere Strasse" wieder an Bedeutung. Um 1480 wurde die „Hegaustrasse“ u.a. auf Betreiben der Stadt Schaffhausen ausgebaut. Die Stadt verbesserte auch das Geleit in ihrem Gebiet. Gleichzeitig wurde wieder die südliche Fortsetzung über das Rafzerfeld und Kaiserstuhl vermehrt benutzt. Damit wurde der zürcherische Zoll in Kloten umfahren. Dagegen wehrte sich Zürich und gelangte sogar an die Tagsatzung (SCHIB 1972: 140; STIEFEL 1957: 147; SCHNYDER 1938: 11; SCHNYDER 1937: Nr. 1'560 i, s, 1482; Nr. 1'387, 1484; Nr 1'406, 1484). Dieser Zoll war erst 1424 als Teil der Grafschaft Kyburg an Zürich übergegangen. Der einsetzende Konflikt zwischen Zürich und Schaffhausen dauerte bis 1501. Zürich gelang es zunächst gerade rechtzeitig, 1484 das Städtchen Stein am Rhein und damit die Kontrolle über einen wichtigen Knotenpunkt zu erwerben. Zunächst wurde versucht, die nunmehr „Steiner Strasse“ oder „Stammheimer Strasse“ genannte Strecke erneut als die primäre Anschlussstrecke (an die "Obere Strasse" zu etablieren; es sollte verhindert werden, dass ab Stein am Rhein der Flussweg nach Schaffhausen benutzt wurde. So konnte wenigstens ein Teil des Verkehrs über den Zoll bei Kloten gelenkt werden. Hierbei wurde auch nicht vor Zwang und Druck auf die Fuhrleute durch die Sustvorsteher in Stein am Rhein zurückgeschreckt.

Zürich versuchte auch, die Praxis durchzusetzen, dass, wer in Kloten Zoll entrichtet hatte und den Zollzettel von dort vorweisen konnte, in Baden keinen Zoll zu entrichten brauchte (STIEFEL 1957: 147; SCHNYDER 1938: 11 f.; SCHNYDER 1937: Nr. 1'560 i, s, 1482; Nr. 1'387, 1484; Nr 1'406, 1484). Wesentliche Triebkraf der zürcherischen Bemühungen, die "Obere Strasse" oder "Steiner Strasse" zu fördern, waren vor allem die hohen Zolleinnahmen in Kloten. Zudem sollte der Verkehr möglichst über das eigene Territorium gehen.

Der Erfolg der zürcherischen Politik ist schwer zu beurteilen. Rechtlich und fiskalisch gelang es nicht, den Strassenzwang aufrechtzuhalten. Vielmehr erklärte 1482 die Tagsatzung ausdrücklich, dass der Weitertransport von Stein frei sei (SCHNYDER 1938: 11; SCHNYDER 1937: Nr. 1'406 i, 1484). Den Schlusspunkt bildete eine Vereinbarung von 1501. Danach nahm Zürich in Kloten keinen Zoll mehr für Waren, welche lediglich durch die Grafschaft Kyburg hindurch nach Baden geführt wurde. Als Ersatz erhielt es aus der dortigen „Geleitbüchse“ jährlich 100 Gulden (SCHNYDER 1938: 12).

Verkehrspolitisch kann durchaus eine Beförderung der „Steiner Strasse“ resultiert haben. Zürich übte ja nicht nur Druck aus, sondern versuchte auch, die Infrastruktur und die Rechtssicherheit zu verbessern. So wurden 1491 die Wirte entlang der Strecke ermahnt, genügend Wein und Hafer für Pferde und Fuhrleute bereit zu haben (SCHNYDER 1937: Nr. 1'490, 1491). Die Dienstleistungsfunktion der Gred in Stein als sicherer Stützpunkt für Geschäfte, welcher auch eine Absicherung und Kontrolle für die Händler bot, ist nicht zu unterschätzen.

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Stand 23.11.2009 pe

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